Das Grundgesetz hilft:
Zitat BfA:
"Verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie aus Art.14 GG:
Die fortlaufend gezahlten Renten in der gesetzlichen RV unterliegen grundsätzlich dem Schutzbereich von
Art.14 Grundgesetz (GG)6.
Dadurch wird zunächst einmal gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte
relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt.
Darüber hinaus wird jedoch auch die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Dynamisierung der Renten in der gesetzlichen
RV grundsätzlich durch Art.14 GG geschützt. Der Grundsatz der Rentenanpassung ist eine Konsequenz der Finanzierung im
Umlageverfahren und damit Bestandteil des Generationenvertrages:
Die aktuelle Rente der Rentenempfänger wird durch die
aktuellen Beiträge der Versicherten finanziert,
deswegen muss die Rente dynamisch sein. Würde die Rentenanpassung auf
Dauer ausgesetzt, würde dies den Rentenanspruch praktisch aushöhlen und damit wäre auch der Eigentumsschutz für die Rente
selbst wirkungslos."
(http://www.bfa.de/ger/ger_nachschlagewerke.6/ger_dangvers.61/ger_ausgaben2003.615/ger_615_0306b.pdf)
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG:
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten privaten und öffentlichen Rechte einer Person;
letztere aber nur,
wenn Sie auf eigener Leistung beruhen (Renten- und Arbeitslosenversicherungsansprüche, usw.).
Zitat BVerfG 1 BvR 1689/03 v. 20.11.2003:
"Art. 14 Abs. 1 GG umfasst den Schutz des vorhandenen Bestandes des Eigentums.
Für die Abgrenzung zu
Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgeblich, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung,
schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 88, 366 <377>).
Bloße Umsatz- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten (vgl. BVerfGE 74, 129 <148>) sind vom
Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst."
Das ist eindeutig.
Öffentliche Rechte von Kinderlosen an der GRV sind nicht durch das Grundgesetz gedeckt,
da diese nicht auf eigener Leistung sondern der Leistung der nächsten Generation beruhen. (Umlageverfahren)
Für diese haben Kinderlose nichts geleistet.